Abräumung

Gemäß § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich werden die nachstehenden Grabfelder zur Abräumung aufgerufen:

Friedhof Götzenhain, Reihengrabfeld Abt. D01, Nr. 001 bis 054

Die Nutzungsberechtigten/Angehörigen werden aufgefordert, die Bepflanzung, Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstige bauliche Grabausstattungen bis zum 29. Februar 2020 zu entfernen.

Kommen die Nutzungsberechtigten/Angehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Zweckverband berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vom Zweckverband abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten zu tragen. Die abzuräumenden Grabfelder sind durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet.

Neu-Isenburg, im August 2019

Oliver Gröll
Verbandsvorsitzender