Im Interesse der Sicherheit der Friedhofsbesucher fordern wir die Nutzungsberechtigten bzw. Sorgepflichtigen der Grabstätten auf, das jeweilige Grabmal bis zum

17. Mai 2020

auf Standsicherheit zu überprüfen.

Nach diesem Termin werden die Friedhofsverwalter die nicht standsicheren Grabmale kenn­zeichnen. Grabmale, die eine unmittelbare Gefahr für Besucher darstellen, müssen aus Sicher­heitsgründen von unseren Mitarbeitern sofort auf das Grab gelegt werden. Ebenso werden alle gekennzeichneten Grabmale auf die Grabstätte gelegt, die nicht innerhalb von drei Monaten nach dem obengenannten Termin standsicher wiederhergestellt sind.

Gemäß § 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung ist der/die Inhaber/Inhaberin oder der/die Nutzungs­berechtigte von Grabstellen verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

Im Auftrag

Mansfeld