Amtliche Bekanntmachung
Gemäß § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich wird das nachstehende Grabfeld auf dem Friedhof Buchenbusch zur Abräumung aufgerufen:
Urnenreihengrabfeld Abt. F05, Nr. 033 bis 066
Die Nutzungsberechtigten/Angehörigen werden aufgefordert, die Bepflanzung, Grabmale,
Einfassungen, Fundamente und sonstige bauliche Grabausstattungen
bis zum 31. Januar 2026 zu entfernen.
Kommen die Nutzungsberechtigten/Angehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Zweckverband berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vom Zweckverband abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten zu tragen. Das abzuräumende Grabfeld ist durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet.
Neu-Isenburg, im Juli 2025
Karin Holste-Flinsbach
Verbandsvorsitzende